055 525 97 98 kontakt@caresystem.ch

Ergänzungsleistungen beantragen – Anspruch, Ablauf und Unterstützung

Ergänzungsleistungen (EL) gehören in der Schweiz zum System der Sozialversicherungen. Sie helfen dort, wo eine Rente aus der AHV oder der Invalidenversicherung nicht ausreicht, um die minimalen Lebenskosten zu decken. Viele Bezügerinnen und Bezüger haben einen rechtlichen Anspruch auf EL, wissen aber nicht, wie sie diesen korrekt geltend machen sollen.

Das Beantragen von Ergänzungsleistungen wirkt auf den ersten Blick einfach. In der Praxis ist der Antrag jedoch oft komplex – insbesondere dann, wenn Vermögen, Betreuung, Krankheitskosten oder ein Aufenthalt im Heim oder im Spital eine Rolle spielen.

Fehler im Antrag führen häufig dazu, dass Ergänzungsleistungen zu tief oder gar nicht ausbezahlt werden.

CareSystem unterstützt dabei, Ergänzungsleistungen zu verstehen, den Anspruch auf EL korrekt zu prüfen und den gesamten Prozess nachvollziehbar zu begleiten.

Ergänzungsleistungen beantragen

Ergänzungsleistungen beantragen – Anspruch, Ablauf und Unterstützung

Ergänzungsleistungen (EL) gehören in der Schweiz zum System der Sozialversicherungen. Sie helfen dort, wo eine Rente aus der AHV oder der Invalidenversicherung nicht ausreicht, um die minimalen Lebenskosten zu decken. Viele Bezügerinnen und Bezüger haben einen rechtlichen Anspruch auf EL, wissen aber nicht, wie sie diesen korrekt geltend machen sollen.

Das Beantragen von Ergänzungsleistungen wirkt auf den ersten Blick einfach. In der Praxis ist der Antrag jedoch oft komplex – insbesondere dann, wenn Vermögen, Betreuung, Krankheitskosten oder ein Aufenthalt im Heim oder im Spital eine Rolle spielen.

Fehler im Antrag führen häufig dazu, dass Ergänzungsleistungen zu tief oder gar nicht ausbezahlt werden.

CareSystem unterstützt dabei, Ergänzungsleistungen zu verstehen, den Anspruch auf EL korrekt zu prüfen und den gesamten Prozess nachvollziehbar zu begleiten.

Was sind Ergänzungsleistungen zur AHV und IV?

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind keine Sozialhilfe. Sie sind Teil der Sozialversicherung und werden dann ausbezahlt, wenn Renten und das Einkommen nicht ausreichen, um die Lebenskosten von Personen zu decken.

Die EL werden jährlich berechnet. Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Der berechnete Betrag wird in der Regel monatlich ausbezahlt (in CHF).

Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht grundsätzlich für Personen, die:

  • eine AHV- oder IV-Rente beziehen

  • eine IV-Rente oder ein Taggeld der IV erhalten

  • einen Anspruch auf eine Rente aus der AHV oder IV haben

Zusätzlich gelten weitere Voraussetzungen, zum Beispiel:

  • Wohnsitz in der Schweiz

  • Einhaltung der kantonalen Zuständigkeit

  • Prüfung von Einkommen und Ersparnisse

Der Anspruch auf EL geltend zu machen lohnt sich immer dann, wenn Renten die minimalen Lebenskosten nicht decken.

Ergänzungsleistungen Anspruch einreichen: wie läuft der Antrag ab?

 

Ergänzungsleistungen geltend machen erfolgt bei der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons, häufig über die AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde oder direkt über die SVA.

Zum Antrag gehören unter anderem Unterlagen wie diese:

  • ein offizielles Formular

  • ein Merkblatt mit den gesetzlichen Grundlagen

  • Angaben zu Einkommen, Renten und Ersparnisse

  • Nachweise zu Mietzins, Nebenkosten und Krankenkasse

  • Belege zu Krankheits- und Behinderungskosten

Nach der Einreichung prüft die Ausgleichskasse, ob ein Anspruch auf EL besteht. Das Ergebnis wird in einer EL-Verfügung festgehalten.

EL-Berechnung: was wird berücksichtigt?

Die EL-Berechnung folgt klaren Regeln. Entscheidend ist die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.

Anerkannte Ausgaben sind zum Beispiel:

  • Mietzins und Nebenkosten

  • Lebenshaltungskosten

  • Krankheits- und Behinderungskosten

  • Kosten bei Aufenthalt im Heim oder im Spital

Angerechnet werden unter anderem:

  • Rente der AHV

  • Rente der IV

  • weitere Einkommen

  • Teile des Vermögens

Ein Teil der persönlichen Mittel wird dabei angerechnet. In gewissen Fällen wird ¼ der Rücklagen zugerechnet. Auch eine Liegenschaft kann berücksichtigt werden.

Vermögen und Ergänzungsleistungen

Viele Menschen verzichten auf einen Antrag, weil sie Rücklagen besitzen. Dabei gilt:

Persönliche Mittel allein ist kein Ausschlussgrund.

Entscheidend ist:

  • Höhe des Reinvermögens

  • ob verfügbare Mittel selbst genutzt werden

  • ob Teile davon angerechnet werden müssen

Auch für Ehepaare gelten besondere Regeln, etwa in Bezug auf den Ehegatten und gemeinsames Vermögen.

Rückwirkender Anspruch und Fristen

Ein Antrag auf EL kann unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend gestellt werden. Der Anspruch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung ist jedoch zeitlich begrenzt.

Gerade bei Änderungen – etwa seit Januar 2021 – lohnt sich eine genaue Prüfung, ob bezogene EL korrekt berechnet wurden oder ob ein Nachanspruch besteht.

Typische Fehler beim einreichen von EL

Häufige Gründe, warum Ergänzungsleistungen nicht oder zu tief bezogen werden:

  • Ausgaben nicht vollständig angegeben

  • Krankheitskosten oder Betreuungskosten vergessen

  • Verfügbare Mittelfalsch eingeschätzt

  • Änderungen nicht gemeldet

  • falsche Einordnung bei Aufenthalt im Heim oder Spital

Fehler führen oft dazu, dass Leistungen nicht oder nur teilweise ausbezahlt werden.

Warum Unterstützung beim Antrag einreichen sinnvoll ist

Das einreichen von EL ist mehr als das Ausfüllen eines Formulars. Es geht um:

  • rechtliche Einordnung

  • korrekte EL-Berechnung

  • Kommunikation mit der Ausgleichskasse

  • langfristige Sicherstellung der Leistungen

CareSystem.ch begleitet diesen Prozess und bietet strukturiert Hilfe und entlastet Betroffene sowie Angehörige – insbesondere bei komplexen Situationen mit Betreuung, Vermögenswerten oder mehreren Leistungen. So das Ihr Antrag nicht wegen fehlenden Struktur abgelehnt wird.

Da sich Einkommen, Ausgaben und Lebenssituationen ändern, ist eine einmalige Prüfung oft nicht ausreichend.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zu Ergänzungsleistungen

Wer kann Ergänzungsleistungen prüfen lassen?

Ergänzungsleistungen können von Personen formell beantragt werden, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen oder einen Anspruch darauf haben und deren Einkommen nicht ausreicht, um die minimalen Lebenskosten von Personen zu decken.

Wo wird der Antrag auf EL gestellt?

Der Antrag wird bei der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons oder bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde eingereicht. Zuständig ist in der Regel die SVA.

Welche Rolle spielt das Vermögen?

Ein Teil der Vermögenswerte wird bei der EL-Berechnung berücksichtigt. Ob und in welchem Umfang Vermögen angerechnet wird, hängt von der Höhe, der Nutzung und der persönlichen Situation ab.

Werden Krankheitskosten vergütet?

Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es eine Vergütung von Krankheitskosten sowie von Behinderungskosten. Diese müssen korrekt nachgewiesen und formell beantragt werden.

Können Ergänzungsleistungen rückwirkend ausbezahlt werden?

Ja, ein Anspruch rückwirkend ist möglich, jedoch nur innerhalb bestimmter Fristen. Eine frühzeitige Abklärung ist daher wichtig.

Wann lohnt sich Unterstützung beim Antrag?

Unterstützung lohnt sich immer dann, wenn Unsicherheit besteht – etwa bei Vermögenswerte, Betreuung, mehreren Renten oder wenn bereits Leistungen bezogen wurden und Zweifel an der Berechnung bestehen.

Reicht ein einmaliger Antrag aus?

Nein. Änderungen bei Einkommen, Vermögen oder Betreuung wirken sich direkt auf die Ergänzungsleistungen aus und müssen laufend überprüft werden.

Ergänzungsleistungen sind kein einmaliges Thema. Einkommen, Ausgaben und Lebenssituationen verändern sich. Genau hier setzt CareSystem an: nicht nur beim Antrag, sondern auch bei der laufenden Begleitung, der Überprüfung von Verfügungen und der Koordination mit kantonalen Stellen.

Anspruch klären, EL richtig beantragen und langfristig absichern.